1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge, Lieferungen und Dienstleistungen von Special Mobility B.V., sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Abweichende Bedingungen der Gegenpartei gelten nur, wenn und soweit sie von Special Mobility schriftlich akzeptiert wurden.
2. Offers & agreements
2.1 Alle Angebote, Offerten, Preislisten und sonstigen kommerziellen Äußerungen von Special Mobility sind völlig unverbindlich und für Special Mobility nicht bindend, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes angegeben ist, unter Angabe einer Gültigkeitsdauer und eines verbindlichen Charakters.
2.2 Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Special Mobility oder sobald mit der Ausführung des Vertrags tatsächlich begonnen wurde, zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich Special Mobility das Recht vor, ein Angebot oder eine Offerte ohne jegliche Haftung zurückzuziehen oder zu ändern.
2.3 Offensichtliche Fehler, Tippfehler, Rechenfehler und andere für eine vernünftig handelnde Partei erkennbare Abweichungen in Preisangeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen Dokumenten und Mitteilungen von Special Mobility sind für Special Mobility nicht bindend. Special Mobility behält sich das Recht vor, in einem solchen Fall das Angebot oder den Vertrag anzupassen oder zu widerrufen.
2.4 Die Gegenpartei ist vollständig verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihr oder in ihrem Namen an Special Mobility übermittelten Daten, auf denen Angebote, Vorschläge oder Lieferungen basieren. Eventuelle zusätzliche Kosten aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen gehen zu Lasten der Gegenpartei.
3. Preise & Zahlung
3.1 Alle von Special Mobility angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle, Transportkosten, Versicherungen und sonstige Nebenkosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Angebote und Preislisten können regelmäßig überarbeitet werden.
3.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt die folgende Standardzahlungsregelung:
- fünfzig Prozent (50 %) des Rechnungsbetrags bei schriftlicher Auftragsbestätigung und
- fünfzig Prozent (50 %) spätestens bei Versandbereitschaft.
3.3 Alle Zahlungen müssen in Euro, ohne jeglichen Rabatt, Abzug, Verrechnung oder Aufschub, auf das von Special Mobility angegebene Bankkonto innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen.
3.4 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist eingegangen ist, befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt schuldet sie die gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie außergerichtliche Inkassokosten gemäß der Staffelung des Gesetzes über die Normierung außergerichtlicher Inkassokosten (WIK) mit einem Mindestbetrag von € 250..
3.5 Bei nicht fristgerechter Zahlung, Zahlungsunfähigkeit oder bei Anzeichen von Insolvenz oder Zahlungsaufschub ist Special Mobility berechtigt, Lieferungen auszusetzen, bereits gelieferte Waren zurückzufordern oder weitere Lieferungen von einer vorherigen (teilweisen) Zahlung oder ausreichender Sicherheit abhängig zu machen.
3.6 Einwände gegen Rechnungen müssen innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Die Einreichung eines Einwands setzt die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
4. Lieferung & Gefahrenübergang
4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen gemäß den Incoterms 2020 – Ex Works (EXW) ab dem von Special Mobility angegebenen Lager oder Produktionsstandort.
4.2 Die von Special Mobility angegebenen Lieferzeiten sind stets unverbindlich und niemals als verbindliche Frist anzusehen. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt die Gegenpartei nicht zu Schadenersatz, Preisnachlass, Auflösung des Vertrags oder Aussetzung einer Verpflichtung, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Special Mobility vor und die Verzögerung beträgt mehr als neunzig (90) Tage.
4.3 Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Zerstörung der Waren geht auf die Gegenpartei über, sobald die Waren der Gegenpartei oder einem von ihr beauftragten Dritten (z. B. einem Spediteur) zur Verfügung gestellt werden, auch wenn Special Mobility den Transport vermittelt oder organisiert.
4.4 Special Mobility ist berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen auszuführen. Jede Teillieferung gilt als eigenständige Lieferung, für die die Zahlungsverpflichtung gilt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine Teillieferung anzunehmen und separat zu bezahlen.
4.5 Wenn die Gegenpartei die Lieferung ablehnt oder es versäumt, die Waren rechtzeitig abzunehmen, ist Special Mobility berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern, unbeschadet des Rechts auf vollständige Bezahlung und etwaige zusätzliche Entschädigungen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle von Special Mobility gelieferten Waren bleiben Eigentum von Special Mobility, bis die Gegenpartei alle ihre Zahlungsverpflichtungen aus folgenden Verträgen vollständig erfüllt hat:
- dem zugrunde liegenden Kaufvertrag,
- etwaige zusätzliche oder Folgeaufträge und
- Forderungen wegen Nichterfüllung, einschließlich Zinsen, Kosten und Strafen.
5.2 Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, die Waren zu verkaufen, zu vermieten, zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Sie ist auch nicht berechtigt, die Waren in einer Weise zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen, die zum Verlust der Individualisierbarkeit oder des Rückforderungsrechts führt.
5.3 Wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Special Mobility unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Eigentumsrechte von Special Mobility zu ergreifen.
5.4 Bei Zahlungsverzug, Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei ist Special Mobility berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zurückzunehmen. Die Gegenpartei erteilt Special Mobility bereits jetzt unwiderruflich die Erlaubnis, alle dafür erforderlichen Räumlichkeiten zu betreten.
5.5 Bei Rücknahme der Waren wird der Gegenpartei eine Gutschrift auf der Grundlage des Marktwerts zum Zeitpunkt der Rücknahme erteilt, der niemals höher sein wird als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der entstandenen Kosten und Wertminderungen.
6. Garantie
6.1 Special Mobility garantiert, dass die von ihr gelieferten Produkte für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach Lieferung frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, sofern nicht schriftlich eine abweichende Garantiezeit vereinbart wurde. Diese Garantie gilt ausschließlich gegenüber dem ursprünglichen Käufer des Produkts und ist nicht übertragbar.
6.2 Die Garantie gilt nur bei normaler und sorgfältiger Verwendung gemäß den mitgelieferten Produktspezifikationen, Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften und geltenden technischen Richtlinien von Special Mobility.
6.3 Ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen sind:
- Teile, die einem normalen Verschleiß unterliegen, wie Batterien, Reifen, Räder, Bremsen, Polster und Bezüge;
- Schäden infolge unsachgemäßer Installation, unsachgemäßer Verwendung oder mangelhafter Wartung;
- Schäden, die durch äußere Einflüsse verursacht wurden, darunter Kollisionen, Transport, Feuchtigkeit, Temperatureinflüsse oder Überlastung;
- Defekte, die nach Änderungen oder Reparaturen entstanden sind, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Special Mobility durchgeführt wurden.
6.4 Eventuelle Mängel müssen von der Gegenpartei innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden, unter genauer Angabe der Art des Mangels, der Seriennummer, des Lieferdatums und unter Beifügung relevanter Belege (wie Fotos und Nutzungsbedingungen). Bei Überschreitung dieser Frist erlischt der Garantieanspruch.
6.5 Wenn ein Mangel unter die Garantie fällt, wird Special Mobility nach eigenem Ermessen:
- das betreffende Teil oder Produkt kostenlos ersetzen oder
- das defekte Teil oder Produkt reparieren.
Ersatz- oder reparierte Teile werden zu den ursprünglichen Lieferbedingungen geliefert. Montage- oder Transportkosten gehen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Lasten der Gegenpartei.
6.6 Für Teile, die im Rahmen eines gültigen Garantieanspruchs ersetzt oder repariert wurden, gilt eine zusätzliche Garantiezeit von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des Austauschs oder der Reparatur oder die verbleibende Garantiezeit des Originalteils – falls diese länger ist.
6.7 Diese Garantie ist erschöpfend und ersetzt alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, sofern nicht anders vereinbart. Die Einreichung eines Garantieanspruchs setzt die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus.
7. Haftung
7.1 Special Mobility haftet ausschließlich für direkte Schäden, die die unmittelbare Folge von nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrerseits sind. Alle anderen Formen der Haftung sind ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
7.2 Special Mobility haftet in keinem Fall für indirekte Schäden oder Folgeschäden, darunter unter anderem – aber nicht beschränkt auf – entgangener Gewinn, Umsatzverlust, verminderter Goodwill, Reputationsschaden, Betriebsunterbrechung, Verzögerung des Betriebs, Datenverlust oder Kosten im Zusammenhang mit Ersatzdienstleistungen oder -produkten.
7.3 Die Haftung von Special Mobility ist in allen Fällen auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall von ihrem Haftpflichtversicherer ausgezahlt wird. Wenn aus irgendeinem Grund keine Auszahlung erfolgt, ist die Haftung auf maximal 5.000.000 € (in Worten: fünf Millionen Euro) pro Ereignis und 10.000.000 € (in Worten: zehn Millionen Euro) pro Kalenderjahr einschließlich Zinsen und Kosten beschränkt.
7.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden zu ergreifen. Jede Haftung von Special Mobility erlischt, wenn die Gegenpartei es versäumt, den Schaden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich zu melden.
7.5 Special Mobility haftet in keinem Fall für Schäden, die durch falsche oder unvollständige Informationen entstanden sind, die von oder im Namen der Gegenpartei bereitgestellt wurden.
7.6 Die Einschränkungen in diesem Artikel lassen die Haftung von Special Mobility aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, wie Produkthaftung oder Haftung für Tod oder Körperverletzung, unberührt, sofern und soweit diese gelten.
7.7 Special Mobility haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung des Produkts entgegen der Gebrauchsanweisung oder den Sicherheitsvorschriften entstehen, noch für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Gegenpartei als Betreiber es versäumt, ihre Verantwortung für eine sichere und verantwortungsvolle Verwendung des Produkts durch Personal, Endnutzer oder Dritte wahrzunehmen.
8. Höhere Gewalt
8.1 Ist Special Mobility aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, werden diese Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt, ohne dass ein Verzug oder eine Haftung vorliegt.
8.2 Unter höherer Gewalt versteht man alle von Special Mobility unabhängigen Umstände, die die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindern, auch wenn diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar waren. Dazu gehören unter anderem: Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Pandemien, Epidemien, Maßnahmen von Behörden oder Aufsichtsbehörden, Handelsverbote, Krieg, Terrorismus, (drohende) bewaffnete Konflikte, Transportbehinderungen, allgemeine Lieferprobleme, Energieausfälle, Arbeitsunruhen, Streiks, Personalmangel, Cyberangriffe, höhere Gewalt bei Zulieferern oder Dritten oder Störungen in Telekommunikations- oder IT-Systemen.
8.3 Dauert die Situation höherer Gewalt länger als einhundertzwanzig (120) aufeinanderfolgende Tage an, hat jede Partei das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz entsteht. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen anteilig abgerechnet.
8.4 Special Mobility haftet nicht für Schäden, Kosten oder Verluste, die sich aus der Aussetzung oder Beendigung aufgrund höherer Gewalt ergeben, auch wenn die Gegenpartei bereits Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist.
9. Technische Dokumentation & Zertifizierung
9.1 Bei der Lieferung von elektronischen Geräten, Transportmitteln oder ähnlichen Produkten ohne medizinische Klassifizierung liefert Special Mobility standardmäßig die technische Dokumentation, die gemäß den geltenden europäischen Vorschriften erforderlich ist, darunter – soweit zutreffend – die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die EMV-Richtlinie, die Niederspannungsrichtlinie, CE-Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung und technische Spezifikationen.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind zusätzliche Dokumentationen, Prüfungen oder Zertifizierungen, die speziell für das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Produkts im Land der Lieferung oder Verwendung erforderlich sind, aber nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Konformitätsbewertung fallen, nicht im Kaufpreis enthalten.
9.3 Auf Wunsch der Gegenpartei kann Special Mobility, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, Unterstützung bei der Erfüllung zusätzlicher nationaler Anforderungen oder Marktzulassungen (z. B. Registrierung bei Behörden, Prüfberichte, zusätzliche Prüfzeichen) leisten. Diese Dienstleistungen werden ausschließlich gegen einen im Voraus vereinbarten Aufpreis und innerhalb einer näher vereinbarten Frist erbracht.
9.4 Die Verantwortung für die Überprüfung der lokalen Vorschriften und geltenden Gesetze im Bestimmungsland liegt bei der Gegenpartei. Special Mobility übernimmt keine Haftung für das Fehlen lokaler Anforderungen, wenn diese nicht im Voraus schriftlich mitgeteilt und vereinbart wurden.
9.5 Wenn zusätzliche Anforderungen zu technischen Anpassungen am Produkt oder am Dokumentationspaket führen, behält sich Special Mobility das Recht vor, hierfür eine angepasste Lieferzeit und zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
9.6 Bei Lieferung des Produkts stellt Special Mobility eine Gebrauchsanweisung zur Verfügung, in der die sichere und verantwortungsvolle Verwendung des Produkts beschrieben ist. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Gebrauchsanweisung bei Erhalt zur Zustimmung zu unterzeichnen und dafür zu sorgen, dass deren Inhalt eingehalten und an alle Benutzer des Produkts weitergegeben wird. Special Mobility übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die sich aus der Nichteinhaltung der in der Gebrauchsanweisung enthaltenen Vorschriften ergeben.
10. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen, an denen Special Mobility beteiligt ist, einschließlich Angeboten, Verträgen und sich daraus ergebenden Verpflichtungen, gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und anderer internationaler Verträge, die die Anwendbarkeit ausländischen Rechts ermöglichen.
10.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Rechtsbeziehungen ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht Gelderland, Standort Arnheim, vorgelegt, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
11. Geheimhaltung
11.1 Die Parteien verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Durchführung ihrer Zusammenarbeit erhalten oder erwerben, darunter unter anderem: technische Dokumentation, Preise, Kundendaten, Vertragsbedingungen, Marktstrategien und Produktinformationen.
11.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie bereitgestellt wurden, und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder für die Erfüllung des Vertrags erforderlich.
11.3 Die Verpflichtungen aus diesem Artikel bleiben bis drei (3) Jahre nach Beendigung des Vertrags oder der Geschäftsbeziehung unabhängig vom Grund der Beendigung in Kraft.
12. Exportkontrolle & Sanktionsgesetze
12.1 Die Gegenpartei garantiert, dass sie alle geltenden nationalen und internationalen Exportkontrollgesetze und Sanktionsregelungen einhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf EU-Verordnungen und die OFAC-Sanktionslisten der Vereinigten Staaten.
12.2 Produkte von Special Mobility dürfen weder direkt noch indirekt an Länder, Organisationen oder Personen geliefert werden, für die ein Exportverbot oder wirtschaftliche Sanktionen gelten, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden und von Special Mobility vor.
12.3 Special Mobility übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung von Exportvorschriften durch die Gegenpartei ergeben. Etwaige Sanktionen, Geldstrafen oder Schäden gehen vollständig zu Lasten der Gegenpartei.
13. Versicherung bei vorübergehender Nutzung oder Vorführung
13.1 Werden Produkte der Gegenpartei vorübergehend für Vorführungen, Messen, Testfahrten oder Präsentationen zur Verfügung gestellt, muss die Gegenpartei während des Zeitraums der Bereitstellung für einen vollständigen Versicherungsschutz gegen Schäden, Verlust, Diebstahl und Haftung sorgen.
13.2 Die Gegenpartei stellt Special Mobility von allen Schäden oder Verlusten frei, die während der Dauer der vorübergehenden Nutzung entstehen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
14. Verwendung von Marken und Werbematerial
14.1 Die Nutzung von Markennamen, Logos, Produktbezeichnungen, visuellen Darstellungen oder anderem geistigen Eigentum von Special Mobility durch die Gegenpartei ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung und ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden Markenrichtlinien gestattet.
14.2 Alle Rechte an Marken, Modellen, Handelsnamen, Designs und Dokumentationen liegen bei Special Mobility oder dessen Lizenzgebern. Die Gegenpartei erwirbt keinerlei Eigentumsrechte oder ausschließliche Nutzungsrechte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, in gegenseitigem Einvernehmen eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
15.2 Special Mobility behält sich das Recht vor, diese Bedingungen einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Die geänderten Bedingungen gelten für alle zukünftigen Angebote, Verträge und Lieferungen, sofern sie der Gegenpartei vor oder gleichzeitig mit einer neuen Transaktion schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wurden.